Fahrlehrer – Fortbildung §53 Abs. 1 FahrlG
gemäß § 53 Abs.1 Fahrlehrergesetz
Nach § 53 (1) Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist jeder tätige Fahrlehrer dazu verpflichtet, alle vier Jahre an drei Fortbildungstagen mit je 8 Unterrichtsstunden teilzunehmen.
Rabatt auf die Fahrlehrer-Fortbildung
Seminarleiter 1 Tag
Ausbildungsfahrlehrer 1 Tag
Überwacher 1 Tag
Nach Rabattabzug muss mindestens 1 Tag teilgenommen werden.
Zu den Lehrgangsinhalten
Die thematischen Schwerpunkte der Fahrlehrer-Fortbildung passen wir fortlaufend den gesetzlichen Neuerungen an.
- die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts
- die Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr
- Methoden zur Gestaltung des Unterrichts
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen oder nachhaltige Mobilität sein.
- Neuerungen Fahrlehrergesetz 2018 (FahrlG)
- Pädagogik & Neue Medien
- Fahrassistenzsysteme & Autonomes Fahren
- Aktuelle Rechtsprechungen
- Neuerungen StVO & StVZO
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Prüfungsrichtlinie