Fahrlehrer – Fortbildung §53 Abs. 1 FahrlG

gemäß § 53 Abs.1 Fahrlehrergesetz

Nach § 53 (1) Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist jeder tätige Fahrlehrer dazu verpflichtet, alle vier Jahre an drei Fortbildungstagen mit je 8 Unterrichtsstunden teilzunehmen.

Rabatt auf die Fahrlehrer-Fortbildung

Seminarleiter 1 Tag

Ausbildungsfahrlehrer 1 Tag

Überwacher 1 Tag

Nach Rabattabzug muss mindestens 1 Tag teilgenommen werden.

Zu den Lehrgangsinhalten

Die thematischen Schwerpunkte der Fahrlehrer-Fortbildung passen wir fortlaufend den gesetzlichen Neuerungen an.

  • die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts
  • die Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr
  • Methoden zur Gestaltung des Unterrichts
  • betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen oder nachhaltige Mobilität sein.
  • Neuerungen Fahrlehrergesetz 2018 (FahrlG)
  • Pädagogik & Neue Medien
  • Fahrassistenzsysteme & Autonomes Fahren
  • Aktuelle Rechtsprechungen
  • Neuerungen StVO & StVZO
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Prüfungsrichtlinie