Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß §7-BKrFQV

Die Ausbilder haben alle vier Jahre an einer mindestens dreitägigen Fortbildung teilzunehmen. Die Vierjahresfrist beginnt grundsätzlich mit Aufnahme der Ausbildungstätigkeit.

Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind.

Die Fortbildung ist sowohl an aufeinanderfolgenden Tagen als auch an einzelnen Tagen, die nicht aufeinander folgen, zulässig. 

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann eine z. Bsp. Eine Fahrlehrerfortbildung anerkennen oder auch nicht.

Rabatt auf die Fortbildung in Sachsen-Anhalt

Fahrlehrer, welche regelmäßig ihre vierjährige Fortbildungspflicht erfüllt haben, müssen einen Tag teilnehmen.

Zu den Lehrgangsinhalten

Die thematischen Schwerpunkte der Fortbildung passen wir fortlaufend den gesetzlichen Neuerungen an.

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  • Anwendung der Vorschriften
  • Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
  • EWG 561/2006
  • AETR
  • GüKG 
  • Fahrpersonalverordnung