Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer § 53 Abs. 3 FahrlG
Nach § 53 (3) Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist jeder Ausbildungsfahrlehrer dazu verpflichtet, mindestens alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang (8 Unterrichtsstunden) teilzunehmen.
Zu den Lehrgangsinhalten gehören:
Die inhaltliche Gestaltung erfolgt nach § 17 Abs. 3DV-FahrlG.
- Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechtes
- Verfahren und Methoden: zur Gestaltung des Theoretischen und praktischen Unterrichts; zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, des beruflichen Erlebens und Verhaltens sowie Rückmeldung und Beratung.